Allgemeine Geschäftsbedingungen der Feilmeier AG

I. Allgemeines
1) Für sämtliche Leistungen und Lieferungen der Feilmeier AG (im Folgenden Auftragnehmer genannt) gelten unter Ausschluss etwa entgegenstehender Bedingungen des Bestellers bzw. Kunden (im Folgenden Auftraggeber genannt) allein die nachstehenden Bedingungen. Wird beabsichtigt, diese Bedingungen des Auftragnehmers abzuändern, zu erweitern oder zu ergänzen muss dies ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Das Gleiche gilt für Zusagen und Abreden mit Vertretern der Parteien, die ebenfalls zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer bedürfen. Die Annahme der Leistung oder Lieferung gilt in jedem Fall als Anerkennung dieser AGB des Auftragnehmers.
2) Die AGB des Auftragnehmers und zwar immer in deren neuester Fassung gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.
3) Im Übrigen gelten die Angaben in den schriftlichen Angeboten und Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers.
4) Für Bau- und Planungsleistungen gelten vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesen AGB oder im Einzelvertrag die VOB/B, VOB/C und HOAI sowie alle einschlägigen DIN bzw. anderweitigen technischen Vorschriften, jeweils in der neuesten Fassung.

II. Angebote
1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Angegebene Leistungs- und Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, binden den Auftragnehmer jedoch nicht. Der Auftragnehmer ist insbesondere erst dann zur Tätigkeit verpflichtet, wenn der Auftraggeber seinen vereinbarten Vorleistungspflichten nachgekommen ist.
2) Die den Angeboten und Lieferungen des Auftragnehmers bei- und zugrundeliegenden Pläne, Abbildungen, Lichtbilder und sonstigen Unterlagen sowie Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen usw. sind nur annähernd gültig. An den dem Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer seine Urheber- und Eigentumsrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte sowie wiederholte Nutzung außerhalb des Vertragsverhältnisses ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Zur Überprüfung der vom Auftraggeber bekanntgegebenen Maße, Gewichte usw. ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.
3) Bestellungen des Auftraggebers, die als Angebot zum Vertragsschluss zu beurteilen sind, kann der Auftragnehmer binnen zwei Wochen ab Eingang durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte bzw. Erbringung der bestellten Leistungen annehmen.

III. Leistungs- und Lieferfristen
1) Fristen sind eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Abschluss und das Ergebnis der Leistung dem Auftraggeber mitgeteilt ist bzw. – bei Warenlieferungen – der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
2) Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängern sich die Fristen angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
3) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen nur, sofern ein Fixgeschäft im Sinne der §§ 286 II Nr. 4 BGB, 376 HGB vorliegt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber wegen des vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzuges zu Recht den Wegfall seines Interesses an weiterer Vertragserfüllung geltend macht. In diesem Falle ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, sofern der Verzug nicht auf vorsätzlicher Vertragsverletzung durch den Auftragnehmer bzw. dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Der Auftragnehmer haftet wiederum nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Verzug auf von ihm bzw. seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretender vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung beruht. Liegt kein Vorsatz vor, ist die Haftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Auftragnehmer oder seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Ansonsten kann der Auftraggeber im Falle eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzuges für jede vollendete Woche des Verzuges 0,1 %, insgesamt aber nicht mehr als 5 % des Vertragswertes geltend machen. Eine weitergehende Haftung für vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzug ist ausgeschlossen.
4) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist, jederzeit berechtigt.

IV. Preise
1) Falls nichts Abweichendes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise in Euro. Sie gelten bei Lieferungen ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Fracht, Verpackung sowie Versicherung und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei Selbstabholung gilt Vorstehendes mit der Maßgabe, dass die Kosten der Verladung im Preis enthalten sind.
Soweit Angaben in einer Fremdwährung erfolgen, wird der zum maßgeblichen Zeitpunkt aktuelle Umrechnungskurs in Euro angeführt. In diesem Falle darf der Auftragnehmer den in der Fremdwährung angegebenen Preis anpassen, soweit im Laufe der Vertragsabwicklung eine Abweichung des Umrechnungskurses von mehr als 5 % im Verhältnis zum Kurs bei Angebotsabgabe bzw. Vertragsschluss eintritt.
2) Sollten sich die Herstellungskosten nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss in einer ins Gewicht fallenden Weise nach oben oder nach unten verändern, so ist der Auftragnehmer zu einer entsprechenden Änderung der Preise berechtigt, ohne dass dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht vom Kauf zusteht. Ist der Auftraggeber Kaufmann bzw. Unternehmer, so sind Preisanpassungen auch vor Ablauf o. g. Frist zulässig, soweit er diese an Dritte weitergeben kann. Preiserhöhungen sind dabei auf den am Markt üblicherweise durchgesetzten Preis beschränkt. In diesen Fällen steht dem Auftraggeber kein Recht zu, sich vom Vertrag zu lösen.

V. Zahlung
1) Zahlungen sind an den Auftragnehmer oder an die von ihm genannten Zahlungsstellen zu leisten. Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen in bar bei Übergabe der Ware bzw. Erbringung der Leistung fällig. Andere Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum zu laufen. Rechtzeitigkeit der Zahlung setzt stets den Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto des Auftragnehmers voraus.
2) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen und Leistungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Ferner hat der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug das Recht, ohne Verzicht auf seine Ansprüche, den Vertragsgegenstand bis zur vollen Befriedigung seiner Forderung wieder an sich zu nehmen. Bei Wegnahme des Vertragsgegenstandes gehen alle Kosten, auch die einer erneuten Lieferung, zu Lasten des Auftraggebers. Beim Rücktritt hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer neben der Entschädigung für Benutzung des Vertragsgegenstandes jede, auch unverschuldete Wertminderung zu ersetzen.
3) Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt, es sei denn, dass sie eine ausdrückliche Einziehungsvollmacht besitzen.
4) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen den Zahlungsanspruch des Auftragnehmers nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, vom Auftragnehmer anerkannt oder unstreitig sind und auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VI. Versand und Gefahrenübergang
1) Waren gelten am Sitz des Auftragsnehmers bzw. Herstellers oder sonstigem firmeneigenen oder fremden Auslieferungslager als geliefert. Versendungen werden nur auf Kosten und auf Gefahr des Empfängers vorgenommen. Sind bestimmte Weisungen für den Versand bei der Bestellung nicht erteilt, so erfolgt er nach bestem Ermessen aber ohne Verbindlichkeit für günstigste Verfrachtung. Wünscht der Auftraggeber eine vom üblichen abweichende Art der Verpackung, muss er dies bei Vertragsschluss erklären. Ist eine solche Verpackungsart, auch wenn sie später gewünscht wird, für den Auftragnehmer machbar, wird hierfür eine gesonderte Vergütung fällig. Die Verpackung verbleibt beim Auftraggeber, falls nicht abweichend vereinbart.
2) Die Gefahr geht mit dem Verlassen des unter Ziffer VI. 1) genannten Ortes auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z. B. Versand oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Auftragnehmer gegen Bruch, Feuer- und Wasserschäden versichert (Transportversicherung).
Verzögert sich der Versand infolge von vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände, insbesondere auch auf Wunsch des Auftraggebers, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Grundsätzlich ist der Auftraggeber bei Abrufaufträgen verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Mitteilung der Versandbereitschaft die Waren abzurufen und abzunehmen. Verletzt er diese Pflicht, kann der Auftragnehmer hierdurch entstehende Kosten, insbesondere für Lagerung, in Rechnung stellen.
3) Es ist Sache des Auftraggebers oder seines Vertreters, die zur Feststellung eines Schadens und Anerkennung einer Ersatzpflicht seitens des Spediteurs, Frachtführers oder Transport-unternehmers notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

VII. Eigentumsvorbehalt
Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Für alle Forderungen des Auftragnehmers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind oder entstehen werden, wird zudem Folgendes vereinbart:
1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Gekaufte Gegenstände dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußert werden.
2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten ausreichend, insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern und sie entsprechend der Herstellerhinweise zu lagern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten vom Auftrag-nehmer durchführen zu lassen.
3) Ein Eigentumserwerb des Auftraggebers gem. § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Auftraggeber für den Auftragnehmer. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden, Waren durch den Auftraggeber, steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
4) Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltswa-re ohne oder nach Verarbeitung verkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Auftragnehmers nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Der Auftraggeber ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Auftragnehmer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt, insbesondere ist jede Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehalts-ware untersagt.
5) Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung bis auf jederzeit möglichen Widerruf ermächtigt. Der Auftragnehmer wird selbst Forderungen nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
6) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach Zahlungen insoweit – auf Anforderung des Auftraggebers – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
8) Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit Drittabnehmern der Liefergegenstände ein Abtretungsverbot nicht zu vereinbaren. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Zuge von Pfändungsmaßnahmen, zu, so verpflichtet sich der Auftraggeber, auf den Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen, damit dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.
9) Werden die Liefergegenstände durch andere finanziert und wird diesen das Eigentum daran zur Sicherung eines Kaufkredites oder wird sonst einem Dritten Sicherungseigentum übertragen, so überträgt der Auftraggeber gleichzeitig seine Herausgabeansprüche und Anwartschaftsansprüche aus dem Eigentumserwerb (aufschiebend bedingtes Eigentum) auf den Auftragnehmer zur Sicherung aller etwa bestehenden und zukünftigen Forderungen. Das Eigentum geht daher unmittelbar von den Finanzierungsinstituten oder Dritten auf den Auftragnehmer über. Die Rückübertragung auf den Auftraggeber erfolgt erst durch den Auftragnehmer.

VIII. Haftung für Mängel der Leistung und Lieferung
1) Der Auftraggeber hat nur dann Mängelansprüche, wenn er seiner, für den Unternehmer aus § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht unverzüglich nachkommt und Mängel schriftlich rügt. Unverzüglichkeit ist in der Regel nicht eingehalten, wenn die Rüge später als drei Tage nach Ablieferung oder Abholung der Ware erfolgt. Der Auftraggeber muss Umstände, die eine spätere Untersuchung und Rüge rechtfertigen, nachweisen. Verzögerte Nutzung, Einbau oder Weiterverarbeitung der Waren können eine solche Verzögerung nicht rechtfertigen. Das Vorstehende gilt nicht für versteckte Mängel.
2) Alle diejenigen Teile sind nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von zwölf Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in zwölf Monaten. Wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt, gelten die Verjährungsfristen der VOB/B. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Für Schäden infolge Verschleiß und Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
3) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    •    ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
    •    fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte
    •    fehlerhafte oder nachlässige Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf vorliegende Betriebsanweisungen bzw. Einweisungen
    •    fehlerhafte Abladung oder Lagerung
4) Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Dem Auftragnehmer sind, soweit nicht besondere, vom Auftraggeber zu beweisende Umstände entgegenstehen, in jedem Falle zwei Nachbesserungsversuche zuzugestehen, bevor weitergehende Rechte geltend gemacht werden können. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebs-sicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
5) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt, die Beanstandung ist als berechtigt anzusehen, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten. Der Auftraggeber trägt die Kosten stets dann, wenn die Mängelrüge von Anfang an unberechtigt war.
6) Durch seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben.
7) Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
8) Der Auftragnehmer haftet unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Regeln im Falle von Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Schäden, die nicht vom vorstehenden Satz erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen oder Arglist des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesem Falle ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt, soweit kein vorsätzliches Handeln des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt. Soweit der Auftragnehmer bezüglich der Ware oder Teilen derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit basieren, aber nicht unmittelbar an der Kaufsache eintreten, haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die er durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung tritt jedoch nur ein, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden oder vorhersehbar sind.
9) Für Farbbeschichtungen bei Lieferungen des Vormaterials oder der Ware von verschiedenen Herstellern, bei Lieferungen verschiedener Chargen vom gleichen Hersteller oder bei verschiedenen Materialdicken vom selben Hersteller ist nicht gewährleistet, dass der exakt gleiche Farbton der Beschichtung erreicht wird. Bei kleineren Nennschichtdicken als 25 μm, insbesondere betreffend den Rückseitenschutzlack, ist aus technischen Gründen eine Farbtongleichheit nicht gewährleistet, auch innerhalb eines Coils.
10) Eine weitergehende Haftung ist ungeachtet der Natur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Hiervon unberührt bleibt die Haftung des Auftragnehmers gemäß Ziffer III.. Dieser Haftungsausschluss bezieht sich auch auf die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren binnen eines Jahres ab Ablieferung der Ware oder Fertigstellung des Werkes, sofern nicht der Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft Leben, Körper oder Gesundheit verletzt haben oder vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
11) Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, sodass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
12) Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die vorstehenden Bestimmungen entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle, von Dritten geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt aner-kennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.

IX. Planungsleistungen/technische Ausarbeitungen
1) Soweit der Auftragnehmer im Zuge der Vertragserfüllung schöpferische Leistungen erbringt, die zur Entstehung eines Urheberrechtes führen, so verbleibt dieses Recht beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist ausschließlich zur Nutzung dieser Rechte im Rahmen des Vertragsgegenstandes befugt. Veröffentlichung oder Weitergabe ebenso wie Nutzung außerhalb des Vertragsgegenstandes sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
2) Soweit Planungen oder technische Ausarbeitungen in Vorbereitung eines avisierten Vertragsverhältnisses ausgeführt werden, sind diese für den Fall, dass der Vertrag aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht zustande kommt, gesondert zu vergüten. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach üblichen, vom Auftragnehmer angesetzten Tarifen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, die Angemessenheit und Üblichkeit dieser Tarife zu überprüfen.
3) Für die Überprüfung und Rüge von Planungsleistungen und technischen Ausarbeitungen gilt Ziffer VIII. mit der Maßgabe, dass, soweit nicht eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt, die Haftung für Arbeiten, für die eine Vergütung vereinbart wurde, auf die Höhe dieser Vergütung beschränkt wird. Der Auftraggeber ist in jedem Falle verpflichtet, Planungs-leistungen bezüglich aller von ihm nachzuvollziehenden Daten (insbesondere Maße, Längen, Dachneigungen – keine abschließende Aufzählung) sorgfältig auf Richtigkeit zu prüfen.

X. Haftung für Nebenpflichten
1) Wenn der Vertragsgegenstand vom Auftraggeber wegen eines Verschuldens des Auftragnehmers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffer VIII. entsprechend.
2) Dem Auftraggeber wird eine Einweisung angeboten. Soweit er hierauf verzichtet oder gegen die bei der Einweisung erteilten Hinweise verstoßen wird, haftet der Auftragnehmer für daraus erwachsende Folgen nicht.
3) Für Beratungsleistungen, Empfehlungen oder Vorschläge, die nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

XI. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht
1) Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen An-sprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach dessen Wahl – der Sitz der Niederlassung, die den Vertrag geschlossen hat. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
2) Das Vertragsverhältnis der Parteien und alle daraus entstehenden Ansprüche sowie Rechtsverhältnisse beurteilen sich ausschließlich nach deutschem Recht, ohne die Verweisungs-normen des IPR und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und sonstiger Rechtsvorschriften oder Konventionen.

XII. Allgemeines/salvatorische Klausel
1) Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.
Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem, in dem Vertrag vorge-schriebenen Maß der Leistung und Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) vereinbart werden.
(Stand: Januar 2016)